Kindschaftsrecht
Das reformierte Kindschaftsrecht muss nachgebessert werden, weil sich in der Praxis in mehreren Bereichen Probleme aufzeigen. Das Kindschaftsrecht setzt den partnerschaftlichen Umgang beider Eltern voraus. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht immer gegeben, so erhält bspw. der Tatbestand der häuslichen Gewalt oftmals nicht die angemessene Berücksichtigung. Die Stärkung der Rechtsposition des Kindes muss sich am Wohl und an den Wünschen des Kindes orientieren. Die Persönlichkeitsrechte des Kindes sowie sein Bedürfnis nach Sicherheit, Verlässlichkeit, Geborgenheit und eigener Zeitgestaltung müssen den Ausgangspunkt jeder Umgangsregelung bilden.
Die AGF fordert:
- keinen Umgang gegen den Willen des Kindes
- die Verwirkung des Umgangsrechtes bei Anwendung von Gewalt
- die Achtung des Willens des Gesetzgebers, dass alle Sorgerechtsformen gleichberechtigt sind (kein Regel - Ausnahme - Verhältnis)
- die Sicherstellung eines differenzierten Beratungssystems bei Trennung, Scheidung und zur Umgangsgestaltung in Trägervielfalt
- Diagnose und Therapie von Beziehungsstörungen nur von dafür qualifizierten Fachkräften
- Qualifizierte Angebote zur Durchführung des „Begleiteten Umgangs“ - auf Grundlage einheitlicher fachlicher Mindeststandards, bei adäquater Finanzierung durch die Kommune
- eine verbindliche Elternvereinbarung, die garantiert, dass sich Eltern bewusst und überlegt für die Kindessorge entscheiden
- eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahrensablauf
- die klare Abgrenzung von alltäglichen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zur Stärkung der Handlungssicherheit aller Beteiligten
- Unterhaltsvorschuss bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit
- keine Anrechnung des Kindergeldes bei der Berechnung der Unterhaltszahlung