AGF Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen

Auszug aus den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsurlauben und Familienfreizeiten (RL Familienerholung)
Erl. d. MS v. 13.10.2021 -304-43182-46/02, -43182-50 -VORIS 21147-Nds. MBl. Nr. 43/2021 S. 1618

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII i. V. m. § 12 Nds. AG SGB VIII für-Familienerholungsurlaube, die Familien eine gemeinsame Erholung ermöglichen, der Gesundheit dienen und durch gemeinsame Erlebnisse und Erfahrungen gegenseitiges Verständnis, Vertrauen und den Zusammenhalt der Familiengemeinschaft fördern, und-Familienfreizeiten, in denen Ehe-, Familien-, Partnerschafts- und Erziehungsfragen sowie Fragen der gesundheitlichen Vorsorge behandelt werden. Die Zuwendungen sind zur individuellen Ermäßigung der Teilnahmebeiträge zu verwenden.
1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Bezuschussung von Familien für die Teilnahme an Maßnahmen der Familienerholung (Familienerholungsurlaube und Familienfreizeiten).
2.2 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter den Förderungsbetrag des Landes auf seine Leistung anrechnet oder für die Maßnahme eine andere Landeszuwendung in Anspruch genommen wird.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Mitgliedsverbände der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) und der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen (AGF).
3.2 Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO ganz oder teilweise an einen oder mehrere Letztempfänger (Maßnahmenträger) weiterleiten. Letztempfänger sind andere Träger i. S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII. § 4Abs. 2 SGB VIII ist zu beachten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Voraussetzungen
4.1.1 Zuwendungen werden für Familien gewährt, deren Familieneinkommen (Nr. 4.4.1) die Einkommensgrenze (Nr. 4.4.2)nicht überschreitet.
4.1.2 Familien i. S. dieser Richtlinien sind Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Alleinerziehende und gleichgeschlechtliche Paare, jeweils mit ihrem Kind oder ihren Kindern, für das oder für die die Familie Kindergeld bezieht. Ein getrenntlebender Elternteil, für den der andere Elternteil das Kindergeld bezieht, kann auch für sich und das Kind oder die Kinder die Förderung erhalten. Das gleiche gilt für sog. Patchworkfamilien und ist unabhängig von der sexuellen und geschlechtlichen Identität der Fürsorge- und Erziehungsberechtigten.
4.1.3 Familien mit mindestens drei Kindern, mit einem Elternteil bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Alleinerziehende, Familien mit einem Angehörigen mit Behinderung oder Pflegebedarf (mind. Pflegegrad 2) im eigenen Haushalt sind vorrangig zu berücksichtigen. Die Behinderung ist durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.
4.1.4 Zuschüsse werden nur für Teilnehmende gewährt, die ihren Hauptwohnsitz im Land Niedersachsen haben.
4.2 Familienerholungsurlaube
4.2.1 Gefördert werden Familienerholungsurlaube mit mindestens 7 bis höchstens 14 zusammenhängenden Übernachtungen von Familien mit mindestens einem teilnehmenden minderjährigen Kind. Im Ausnahmefall kann eine Unterschreitung der Mindestaufenthaltsdauer zugelassen werden. Ein Mindestaufenthalt von fünf Übernachtungen darf nicht unterschritten werden.
4.2.2 In begründeten Ausnahmefällen ist die Einbeziehung der Großeltern in die Förderung möglich.
4.2.3 Förderungsfähig sind Familienerholungsurlaube in der Bundesrepublik Deutschland
a) in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger oder in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen oder
b) in anderen geeigneten, familiengerechten Einrichtungen, Bauernhöfen und Campingplätzen.
4.2.4 Die Förderung von jährlich mehr als einem Familienerholungsurlaub je Familie ist ausgeschlossen.
4.2.5 Als Familienerholungsurlaube gelten nicht Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe und Krankenhilfe, ausgenommen ambulante Kuren am Ferienort (§ 23 Abs. 2 und§ 40 Abs. 1 SGB V).
4.4 Einkommensberechnung
4.4.1 Das Familieneinkommen errechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte (Bruttoarbeitseinkommen reduziert um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag -1 000 EUR pro Jahr/83,33 EUR pro Monat -; Gewinn aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land-und Forstwirtschaft; Einkünfte aus Kapitalvermögen reduziert um den Sparerfreibetrag -801,00 EUR pro Sparerin oder Sparer -, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) des vorvergangenen Jahres abzüglich pauschal 27 % für Steuer und Sozialabgaben (bei Alleinerziehenden: 32 %), beziehungsweise 22 % bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmenden (bei Alleinerziehenden: 27 %). Als Nachweis der positiven Einkünfte dient i. d. R. der maßgebliche Einkommensteuerbescheid. Bestandteil des Familiennettoeinkommens sind auch etwaige Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bundeselterngeld). Sofern das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Familie der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate um mindestens 20 % geringer ist als das erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des vorvergangenen Jahres, wird das Familieneinkommen dieses Zeitraumes für die Berechnung herangezogen. Bei der Berechnung des Familieneinkommens werden das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag sowie Wohngeldleistungen nicht berücksichtigt. Eine Einkommenserklärung entfällt, wenn die Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem WoGG bezieht oder Kinder-zuschlag nach § 6a BKGG erhält. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben.
4.4.2 Die Einkommensgrenze berechnet sich aus dem Zweifachen der Regelbedarfsstufen der Familienangehörigen nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Für Kinder wird die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde gelegt; bei Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Zweifachen das Dreifache der Regelbedarfsstufe 1.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss inForm einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Die Zuwendung beträgt je Übernachtung für jeden Teilnehmenden bis zu 15,00 EUR.
5.2.2 Daneben werden folgende Zuschläge je Übernachtung gewährt für:
-Familienangehörige mit Behinderung bis zu 10,00 EUR,
-Alleinerziehende bis zu 10,00 EUR,
-einen Aufenthalt in einer Familienferienstätte oder Jugendherberge bis zu 15,00 EUR je Teilnehmenden. Die Höhe des Zuschusses ist begrenzt bei Vollpension auf 100 %, bei Teilverpflegung (u. a. Halbpension, nur Mittagessen) auf 110 % und bei Selbstversorgung auf 120 % der Aufenthaltskosten.
5.3 Bagatellgrenze: Abweichend von Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO können im Ausnahmefall zu Nummer 3.2 Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze von 2 500 EUR bewilligt werden.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Verwendungsnachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim (LS). Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.
6.3 Förderanträge zu Nummer 4.2 sind von der Familie und zu Nummer 4.3 vom Maßnahmenträger an einen der in Nummer 3 genannten Erstempfänger zu richten. Dieser prüft die Förderfähigkeit und stellt die Höhe der auf die einzelne, teilnehmende Familie entfallenden Ermäßigungsbeträge fest. Der Erstempfänger erstellt hierzu ein Sozialranking unter Berücksichtigung der Familien nach Nummer 4.1.3.
6.4 Die Zuwendung ist nach Beendigung des Familienerholungsurlaubs vom Zuwendungsempfänger an die Familie auszuzahlen.
6.5 Für die Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers, die zur Einbeziehung der Erholung suchenden Familien in die Förderung des Landes erforderlich sind, dürfen den Familien keine Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
6.6 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

7. Schlussbestimmungen:

Dieser Erl. tritt am 01.01.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.