Familienerholung und Freizeiten in Niedersachsen
Um auch einkommensschwächeren, kinderreichen Familien oder Familien mit einem behinderten Angehörigen einen gemeinsamen Urlaub zu ermöglichen, kann das Land Niedersachsen individuelle Familienerholungsurlaube und Familienfreizeiten mit Programm und in der Gruppe fördern. Die Freizeiten werden von den Familienverbänden und den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen organisiert.
Für wen?
- Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Alleinerziehende und gleichgeschlechtliche Paare, jeweils mit ihrem Kind / ihren Kindern, für das / die die Familie Kindergeld bezieht.
- Ein getrennt lebender Elternteil, für den der andere Elternteil das Kindergeld bezieht, kann auch für sich und das Kind oder die Kinder die Förderung erhalten. Das gleiche gilt für Patchwork- und Regenbogenfamilien.
- für Familien deren Familieneinkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet*.
- vorrangig für Familien mit mindestens drei Kindern, mit einem Elternteil bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Alleinerziehende, Familien mit einem Angehörigen mit Behinderung (Schwerbehindertenausweis) oder Pflegebedarf (mind. Pflegegrad 2) im eigenen Haushalt.
- nur für Teilnehmende, die ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben.
- Leistungen zur Sicherung des Lebens¬unter¬halts nach SGB II (Bürgergeld)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Sozialhilfe)
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
beziehen. Hier genügt die Vorlage des entsprechenden Leistungsbescheides in Kopie.
Familienerholung - individueller Urlaub
Gefördert werden individuelle Erholungsaufenthalte mit mindestens sieben und höchstens 14 zusammenhängenden Übernachtungen. Diese Familienurlaube können in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger, in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen oder in anderen geeigneten, familiengerechten Einrichtungen, Bauernhöfen und Campingplätzen in ganz Deutschland stattfinden. Die Förderung ist abhängig vom Familieneinkommen*.
Der Zuschuss beträgt je Übernachtungstag/Person bis zu 15,00 Euro.
Zuschläge sind möglich je Übernachtungstag
- für Familienangehörige mit Behinderung bis zu 10,00 Euro
- je alleinerziehende Familie bis zu 10,00 Euro
- in einer gemeinnützigen Familienferienstätte oder Jugendherberge bis zu 15,00 Euro.
- Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
In begründeten Fällen können auch die Großeltern in die Förderung einbezogen werden.
Wo und wie wird eine Förderung beantragt?
Antragsunterlagen erhalten Sie direkt von den Mitgliedsverbänden der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen (s. Liste). Dort wird geprüft, ob noch Mittel zur Verfügung stehen, und wenn ja, wie hoch der Zuschuss ist. Der Antrag muss vor Beginn des geplanten Erholungsurlaubs eingereicht und bewilligt werden. Der Zuschuss wird dann nach dem Urlaub und bei Vorlage der Quittung ausgezahlt.